Vereinssatzung und Jugendsatzung

F I S C H E R V E R E I N
K I R C H A N S C H Ö R I N G e. V.

Neufassung und Änderung der Satzung des Fischervereins
Kirchanschöring e. V. vom 08.03.2024

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Fischerverein Kirchanschöring e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Kirchanschöring.
Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 461 eingetragen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Fischerverein Kirchanschöring e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Land-schaftspflege. Sein Zweck ist nicht auf einen gewerblich-wirtschaftlichen Betrieb gerichtet. Jede Betätigung auf parteipolitischem und konfessionellem Gebiet ist verboten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklich durch:
a) Den Zusammenschluss der Angler von Kirchanschöring und Umgebung,
b) einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Ausbau und Erhaltung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer fischereilichen Betätigung,
c) ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pacht- und Eigengewässer im Interesse der Sicherstellung und Besserung der Volksernährung,
d) Erziehung und Förderung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser,
e) Belehrung und Vorträge über Art, Wesen und Lebensbedingungen der Fische sowie über die biologischen Vorgänge am und im Wasser,
f) Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
g) Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes von Fischerei und Fischzucht sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Gewässer zum Wohle der gesamten Volksgemeinschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Fischerverein besteht aus mindestens 8 (acht) Mitgliedern.
Es werden unterschieden:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) jugendliche Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied des Fischervereins Kirchanschöring e. V. kann jeder Angler werden, wenn er/sie
1.
die Volljährigkeit erreicht hat und
2.
einen Fischereierlaubnisschein für die Befischung der Vereinsgewässer erhält.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder wird auf die Zahl der ausgegebenen Fischereierlaubnisscheine für die Vereinsgewässer beschränkt. Bei Nichtabnahme eines Fischereierlaubnisscheines wird das ordentliche Mitglied so lange als förderndes Mitglied geführt, bis es wieder einen Solchen erhalten kann.
b) Fördernde Mitglieder:
Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die Interesse an der fischwaidgerechten Hege und Pflege der Fischerei sowie der Fischerei im Allgemeinen hat. Das fördernde Mitglied wird zum ordentlichen Mitglied, sobald es einen Fischereierlaubnisschein erhält (ausgenommen jugendliche Mitglieder).
c) Ehrenmitglieder:
Mitglieder und Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein, den Angelsport oder der Fischerei im Allgemeinen erworben haben, können auf Vorschlag der Vereinsleitung oder durch Beschluss einer Hauptversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Bei der Verleihung wird dem Mitglied eine Urkunde überreicht. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung befreit.
d) Jugendliche Mitglieder
Jugendliches Mitglied ist jedes Vereinsmitglied unter 18 Jahren.
Jedes jugendliche Mitglied mit gültigem Jugendfischereierlaubnisschein darf nur mit einem volljährigen Vereinsmitglied mit gültigem Fischereischein und Vereinsausweis im Vereinsgewässer die Fischwaid ausüben.
Ausgenommen sind jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, einen Fischereierlaubnisschein besitzen und die Fischerprüfung abgelegt haben.
Die Belange der Jugendlichen Mitglieder sind in einer eigenen Jugendordnung geregelt (siehe Jungendordnung des Fischerverein Kirchanschöring e. V.)

§ 4 Aufnahme

Personen, die als ordentliche, fördernde oder jugendliche Mitglieder aufgenommen werden wollen, haben den vom Verein ausgegebenen Aufnahmeantrag ausgefüllt der Vereinsleitung vorzulegen.
Die Vereinsleitung entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Angabe der Gründe bekanntzugeben.
Der Antragsteller darf nicht aus einem anderen Fischereiverein ausgeschlossen worden sein.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschluss
d) durch Auflösung des Vereins
Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliedschaft
endet dann am Jahresende.
a) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
b) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresende durch schriftliche Mitteilung an die Vereinsleitung erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
c) Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
1.
ehrunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
2.
sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.
3.
innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
4.
trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 6 Monate im Rückstand ist.
5.
in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

§ 6 Beiträge

a) Aufnahmegebühr
Jedes neu aufgenommene ordentliche Mitglied hat die Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe von der Vereinsleitung festgelegt wird.
Jedes neu aufgenommene jugendliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, wenn es die Fischerprüfung abgelegt hat und einen Fischereierlaubnisschein erwerben will.
Bei jugendlichen Mitgliedern, die während ihrer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Verein mindestens einmal einen Jugendfischereierlaubnisschein für die Befischung der Vereinsgewässer gelöst haben, bevor sie die Fischerprüfung abgelegt haben, entfällt die o. g. Gebühr, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein erwerben wollen.
b) Beiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Vereinsleitung festgelegt.
Der Wiedereintritt ausgetretener ordentlicher Mitglieder ist mit der neuerlichen Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden.
Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt, Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein an diesem nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die Beiträge, die dem Verein als Darlehen gegeben oder als Sachwerte zur Verfügung gestellt wurden.

§ 7 Rechte und Pflichten

Die ordentlichen, fördernden und die Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes
Stimmrecht. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden.
Bei jugendlichen Mitgliedern darf das Stimmrecht nur von einem Erziehungsberechtigten ausgeübt werden.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und deren Geschäftsordnung. Sie verpflichten sich bei erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft.

§ 8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
Überschüsse aus allen Veranstaltungen sowie Zuwendungen jeglicher Art gehören zum Vereinsvermögen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Vereinsleitung

§ 10 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem:
Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Schriftführer
Kassier
1. Gewässerwart
2. Gewässerwart
1. Jugendwart
2. Jugendwart
Wenn ein Mitglied der Vereinsleitung ausscheidet, kann das Amt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl von einem anderen Mitglied der Vereinsleitung mit übernommen werden.
Der Vorsitzende kann jedoch nur durch seinen Stellvertreter ersetzt werden.

§ 11 Wahl der Vereinsleitung

Die Wahl der Vereinsleitung und der zwei Kassenrevisoren erfolgt alle 3 Jahre in der Jahreshauptversammlung.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Zur Wahl der Vereinsleitung können grundsätzlich nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind.
In Ausnahmefällen kann die Jahreshauptversammlung das schriftliche Einverständnis für die Bewerbung für ein bestimmtes Amt mit einfacher Stimmenmehrheit anerkennen.
Die Bewerber müssen volljährig sein.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden.
Die Wahl der Vereinsleitung wird per Akklamation (Handaufhebung) durchgeführt. Bei mehr als einem Kandidaten für ein Amt muss mit Stimmzettel und geheim gewählt werden.
Sie muss jedoch mit Stimmzettel und geheim gewählt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Vor der Wahl der Vereinsleitung ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und 2 Wahlbeisitzern, zu bilden. Dem Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein dessen Belange
kennen. Der gewählte Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl der gesamten Vereinsleitung die Leitung der Hauptversammlung.
Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.
Der gewählte Vorsitzende ist verpflichtet, nach der Wahl dem Register Gericht beim Amtsgericht Traunstein unter Vorlage der Wahl Niederschrift die Neuwahlen anzuzeigen.

§ 11a Beisitzer

Je 50 Mitglieder ist ein Beisitzer zu wählen.
Den Beisitzern obliegt die Beratung der Vereinsleitung. Sie sind zu den Vorstandssitzungen zu laden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 12 Befugnisse der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen (gemäß § 26 BGB) je allein.
Dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter obliegt die Geschäftsleitung, die Bekanntgabe und Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Überwachung des Vereinsvermögens sowie die Aufgabe des Versammlungsleiters in den Jahreshauptversammlungen. Die Vereinsleitung hat die zur ordentlichen Vereinsführung notwendigen Beschlüsse zu fassen. Diese können von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit abgeändert oder aufgehoben werden.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der gesamten Vereinsleitung.
Er beruft die Vereinsleitung ein, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 3 Mitglieder der Vereinsleitung dies beantragen. Diesem Antrag muss innerhalb von 3 Wochen stattgegeben werden.
Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Geschäftsführung erforderlichen Schriftstücke. Der gesamte Schriftverkehr ist an den Schriftführer weiterzuleiten und von diesem ordnungsgemäß abzulegen. Er hat über jede Vorstandssitzung und Hauptversammlung ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle und Beschlüsse sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlung können auf Wunsch eingesehen werden.
Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen Unterschrift entgegen und leistet Zahlungen für Vereinszwecke.
Die Gewässerwarte verwalten vereinseigenes oder vom Verein gepachtetes Fischwasser. Sie sind für die richtige Bewirtschaftung dieser Gewässer verantwortlich. Ihre Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vereinsleitung.
Die Jugendwarte vervollständigen die Vorstandschaft als wichtiges Element der Zukunft. Ihnen obliegen die Betreuung der Jugendlichen und deren Heranführung zu waidgerechten und umweltbewussten Fischern.
Sämtliche Ämter in der Vereinsleitung sind ehrenamtlich.
Aufwendungen werden vom Verein erstattet.

§ 13 Kassenrevisoren

Die 2 Kassenrevisoren sind Beauftragte der Mitglieder und überprüfen die Richtigkeit der Kassenführung. Sie nehmen jährlich mindestens einmal eine Kassenrevision vor.
Über die vorgenommene Revision machen sie in den Kassenbüchern einen Revisionsvermerk.
Dabei festgestellte Beanstandungen sind in der nächsten Jahreshauptversammlung vorzutragen.
In der Jahreshauptversammlung ist von den Revisoren über die Kassen Prüfung zu berichten.
Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat ferner ein Revisor die Entlastung der Vereinsleitung vorzuschlagen.
Die Revisoren können an den Sitzungen der Geschäftsführung nicht teilnehmen.

§ 14 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 15 Jahreshauptversammlung

Alljährlich findet im 1. Quartal eine Jahreshauptversammlung statt. Der Termin der Versammlung wird 2 Wochen vorher in der Zeitung (Südostbayerische Rundschau) und im Internet (Homepage des Vereins) bekannt gegeben.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in Händen der Vereinsleitung sein.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:

  • Jahresbericht des Vorsitzenden
  • Fischereiwirtschaftlicher Bericht eines Gewässerwartes
  • Bericht eines Jugendwartes
  • Rechnungsbericht des Kassiers
  • Revisionsbericht eines Kassenprüfers
  • Entlastung der Vereinsleitung
  • Neuwahl der Vereinsleitung (alle 3 Jahre)
  • Anträge
  • Wünsche und Sonstiges

Die Jahreshauptversammlung entscheidet bei der Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Sie muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

§ 16 Außerordentliche Hauptversammlung

In dringenden Fällen kann die Vereinsleitung selbst oder auf schriftliches Verlangen von 1/3 aller Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

§ 17 Haftung

Privater Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung wird empfohlen.

§ 18 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur nach Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es der gleichen Mehrheit.


Fischerverein Kirchanschöring e.V.
Jugendordnung

Jugendordnung des Fischerverein Kirchanschöring e.V.
Die Vorstandschaft des Fischervereins Kirchanschöring e.V. erlässt folgende Jugendordnung: Stand 08.03.2024
1.
Geltungsbereich
A.
Die Jugendorganisation des Fischervereins Kirchanschöring e.V. unterliegt der Satzung, der Fischer- und Gewässerordnung des Fischervereins Kirchanschöring e.V..
B.
Jugendliche im Sinne dieser Ordnung sind Jungen und Mädchen mit einem gültigen Jugend- oder staatlichen Fischerschein bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
2.
Zweck und Aufgaben
A.
Die Jugendleitung unterweist die Jugendlichen in der Hege und Pflege des Fischbestandes, der Gewässer und dem waidgerechten Verhalten in der Angelfischerei. Sie fördert das Verständnis für Umwelt und Natur und tritt aktiv für deren Erhalt ein.
B.
Die Jugendleitung fördert kameradschaftliches und soziales Verhalten, sowie die Beziehung zu Jugendorganisationen anderer Vereine.
C.
Die Fischerjugend ist überparteilich und wahrt konfessionelle und ethnische Neutralität.
3.
Leitung
Die Jugendleitung besteht aus dem 1. und dem 2. Jugendleiter(in).
4.
Rechte und Pflichten
Zu den Pflichten der Jugendlichen gehört der regelmäßige Besuch verschiedener Jugendveranstaltungen. Sobald der Jugendliche die Fischerprüfung bestanden hat und im Besitz eines gültigen stattlichen Fischereischeins ist, darf er ab 14 Jahren an den Vereinsgewässern die Fischwaid alleine mit zwei Handangeln ausüben. Jugendliche mit Jugendfischerschein dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines gültigen staatlichen Fischereischeins ist, angeln. Jugendliche sollen bei verschiedenen Einsätzen Anwesenheitsstunden erbringen.
5.
Sonstiges
Verstöße gegen gesetzliche- oder Vereinsregelungen werden durch die Jugendleitung geahndet.
6.
Gültigkeit
A.
Diese Jugendordnung wurde durch den Vorstand beschlossen und tritt mit der Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung am 08.03.2024 in Kraft.
B.
Eine Änderung der Jugendordnung kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sie wird bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben und tritt ab diesem Zeitpunkt in Kraft.